Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen auf einen Blick

Stand 09/2023

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen der Q-Care GmbH („Q-Care“) und dem Auftraggeber („AG“) für alle von Q-Care zu erbringenden Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.

1.2 Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AGs gelten auch dann nicht, wenn sie in Aufträgen oder anderen Unterlagen verwendet werden oder auf sie verwiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AGs kommen nur dann zur Geltung, wenn Q-Care ihrer Geltung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebote und Unterlagen

2.1 Die Angebote von Q-Care sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Die Bestellung des AGs ist ein bindendes Angebot.

2.3 An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich Q-Care die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Q-Care zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Q-Care.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1 Es gilt ergänzend die Preisliste von Q-Care in ihrer jeweils gültigen Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als prozentuales Honorar, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann Q-Care eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Q-Care ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn Q-Care den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zulasten von Q-Care. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.


3.3
Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Q-Care berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.


3.4
Sämtliche Rechnungen von Q-Care sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.


3.5
Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Q-Care anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

4. Termine/Mitwirkungspflichten

4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt Q-Care diese nach eigenem billigem Ermessen.


4.2
Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere der Beibringung erforderlicher Unterlagen, Informationen und Daten nicht rechtzeitig nach, gehen hierdurch bedingte Verzögerungen zu seinen Lasten.


4.3
Der AG haftet gegenüber Q-Care dafür, dass die von ihm erbrachten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch Q-Care ausschließen oder beeinträchtigen.


4.4
Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist Q-Care von der Leistungsverpflichtung befreit.

5. Geheimhaltung/Abwerbeverbot

5.1 Der AG und Q-Care sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie nur im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrages zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist Q-Care berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

6. Besondere Bedingungen für die Personalvermittlung

6.1 Im Rahmen der Personalvermittlung bemüht sich Q-Care, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für etwaige Vakanzen des AGs zu ermitteln und diesem entsprechende Kandidatinnen und Kandidaten zu präsentieren. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung schuldet der AG der Q-Care eine Vermittlungsprovision nach den nachfolgenden Absätzen. Es wird klargestellt, dass Q-Care im Rahmen ihrer Personalvermittlungsleistungen weder eine Besetzungsgarantie noch eine Gewähr dafür übernimmt, dass der Kandidat die vom AG gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt.


6.2
Der AG erkennt durch das Zustandekommen von Arbeitsverträgen mit einem von Q-Care vorgestellten Kandidaten die Mitursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit von Q-Care an. Profile von Kandidaten, die dem AG bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), sind Q-Care mitzuteilen und schließen eine Mitursächlichkeit seitens Q-Care aus. Der AG hat Q-Care unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Vorstellung eines Bewerbers, über die Vorkenntnis zu informieren, andernfalls gilt die Mitursächlichkeit als nicht ausgeschlossen.


6.3
Der Anspruch von Q-Care auf eine Vermittlungsprovision entsteht, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen dem AG bzw. einem mit dem AG nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und einem von Q-Care vorgestellten Kandidaten zustande kommt. Dabei ist unerheblich, ob der Kandidat tatsächlich über die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen verfügt.


6.4
Kündigt eine der beiden arbeitsvertraglichen Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch von Q-Care auf die Vermittlungsprovision sowie etwaige Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.


6.5
Die Vermittlungsprovision bemisst sich nach dem zwischen dem AG und dem von Q-Care vorgestellten Kandidaten vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt. Das Bruttojahresgehalt errechnet sich aus allen Monatsgehältern, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, variabler Gehaltsbestandteile und Beteiligungen. Sollte im Vorfeld keine anderweitige vertragliche Vereinbarung bezüglich der Vermittlungsprovision geschlossen worden sein, berechnet sich die Vermittlungsprovision mit 30 % vom Bruttojahresgehalt (wie vorstehend definiert), mindestens jedoch EUR 15.000. Der AG weist das vereinbarte Bruttojahresgehalt unverzüglich nach und informiert Q-Care hierüber. Die Vermittlungsprovision versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.


6.6  Die Vermittlungsprovision fällt auch dann an, wenn der AG einen vorgestellten Kandidaten zunächst ablehnt oder die Beauftragung vorzeitig beendet, den vorgestellten Kandidaten jedoch innerhalb von 4 Monaten nach Vorstellung des Kandidaten, in seinem Unternehmen oder in einem nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, auf die Position aus diesem Vermittlungsauftrag einstellt oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit ihm begründet. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass weitere Positionen mit, auf Grund dieses Vermittlungsauftrags, vorgestellten Kandidaten besetzt werden. Die Vermittlungsprovision ist bei Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem AG sowie Erhalt der jeweiligen Rechnung sofort, ohne Abzug, zur Zahlung fällig. 

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages seitens des AG ist dieser verpflichtet, dem Vermittler eine Vertragsstrafe in Höhe der gesamten Vermittlungsprovision zu zahlen. Diese Vertragsstrafe wird unabhängig von anderen Rechtsbehelfen fällig und gilt als pauschalierter Schadensersatz für entgangene Provision und Aufwendungen des Vermittlers.


7. Schlussbestimmungen

          Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Sollte eine Bestimmung dieser              AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame              Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

          Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

          Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Greifswald.